Maßgeblich
für die Berechnung der Anwaltskosten sind nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz der Streitwert und der Umfang des
jeweiligen Mandates. In Abhängigkeit von der Auftragserteilung können
Kosten für die Beratung, die außergerichtliche und die gerichtliche
Vertretung entstehen und bemessen sich jeweils an dem gesetzlichen
Rechtsanwaltsvergütungsverzeichnis.
Alternativ hierzu besteht die Möglichkeit, eine Vergütungsvereinbarung
zu treffen, die entweder in Form eines bestimmten Stundenhonorars oder
eines Pauschalhonorars ausgestaltet werden kann. Hierbei ist jedoch zu
beachten, daß derartige Honorarvereinbarungen von den
Rechtsschutzversicherungen im allgemeinen nicht akzeptiert werden und
diesen gegenüber daher nur eine Mandatsabrechnung nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Verbindung mit dem zugehörigen
Rechtsanwaltsvergütungsverzeichnis erfolgen kann.
Im Rahmen einer bestehenden Rechtsschutzversicherung erfolgt die
Mandatsabrechnung - ausgenommen des vereinbarten Selbstbehaltes -
direkt gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung. Hierzu benötigen wir
von Ihnen entweder die schriftliche Deckungszusage Ihrer
Rechtsschutzversicherung oder - sollten Sie diese noch nicht eingeholt
haben - den Namen Ihrer Rechtsschutzversicherung und Ihre zugehörige
Versicherungsnummer.
Besteht keine Rechtsschutzversicherung und sind Sie im Rahmen Ihrer
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht in der Lage,
die Kosten der anwaltlichen Beratung und Vertretung selbst zu tragen,
unterstützen wir Sie gern bei der Beantragung der staatlichen
Beratungs- und Prozeßkostenhilfe