Die Anwaltskosten

Maßgeblich für die Berechnung der Anwaltskosten sind nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz der Streitwert und der Umfang des jeweiligen Mandates. In Abhängigkeit von der Auftragserteilung können Kosten für die Beratung, die außergerichtliche und die gerichtliche Vertretung entstehen und bemessen sich jeweils an dem gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütungsverzeichnis.

Alternativ hierzu besteht die Möglichkeit, eine Vergütungsvereinbarung zu treffen, die entweder in Form eines bestimmten Stundenhonorars oder eines Pauschalhonorars ausgestaltet werden kann. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß derartige Honorarvereinbarungen von den Rechtsschutzversicherungen im allgemeinen nicht akzeptiert werden und diesen gegenüber daher nur eine Mandatsabrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Verbindung mit dem zugehörigen Rechtsanwaltsvergütungsverzeichnis erfolgen kann.

Im Rahmen einer bestehenden Rechtsschutzversicherung erfolgt die Mandatsabrechnung - ausgenommen des vereinbarten Selbstbehaltes -  direkt gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung. Hierzu benötigen wir von Ihnen entweder die schriftliche Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung oder - sollten Sie diese noch nicht eingeholt haben - den Namen Ihrer Rechtsschutzversicherung und Ihre zugehörige Versicherungsnummer.

Besteht keine Rechtsschutzversicherung und sind Sie im Rahmen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht in der Lage, die Kosten der anwaltlichen Beratung und Vertretung selbst zu tragen, unterstützen wir Sie gern bei der Beantragung der staatlichen Beratungs- und Prozeßkostenhilfe